Sicherheit
Information und Unterrichtsmaterial
Physische Vorbereitung
Aufwärmphase und Pistenwahl
Benutzung der Transportanlagen
Tipps für den Unterricht auf der Piste
Verhalten bei einem Unfall
Prävention mit der BFU
Organisation
Darum ein Lager
Lagerorganisation
Lagerprogramm
Ernährung
Lehrmittel Schneesport
weitere Lehrmittel
Leiter*innenbörse
Material
Kleidung
Schutzausrüstung
Material
Haftung
Haftungssituation
Obhutspflicht
Finanzen
Schulbudget
Jugend+Sport
Fonds für Härtefälle
Finanzierung durch Crowdfunding

Haftungssituation

Die Lehrkräfte haben gegenüber ihren Schulkindern eine Obhutspflicht und sind für die psychische und physische Unversehrtheit der ihnen Anvertrauten Kinder verantwortlich. Dies Verlangt potentielle Risiken und Gefahren zu erkennen, vorausschauend zu entschärfen und aktiv zu bekämpfen. Diese Verantwortlichkeit kann nicht delegiert werden. In Lagern haftet die Lehrperson für die Handlungen der Hilfsleiter in gleicher Weise, wie wenn er sie selber vorgenommen oder unterlassen hätte.
Für Schadenfälle bei schulischen Veranstaltungen während der obligatorischen Schulzeit, haftet der Schulträger. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lehrperson ist der Schulträger jedoch berechtigt auf die Lehrkraft Regress zu nehmen. Hat die Lehrperson Hilfskräfte beigezogen, so wird für eine mögliche Schadenersatzbeteiligung beurteilt, ob diesen gegenüber die Pflichten wahrgenommen wurden. Hierfür gelten folgende Kriterien:

 

  • Auswahl Hilfsperson; erfüllt die Anforderungen entsprechend der Veranstaltung und deren Zielen
  • angemessene, den konkreten Umständen angepasste Instruktion und Information, mit Vereinbarungen über Aufgabe und Vorsichtsmassnahmen
  • Zweckmässige Überwachung

Obhutspflicht

Grundlegende Voraussetzungen für die Erfüllung der Obhutspflicht / Vorkehrungen für ein Schneesportlager

  • Wanderungen, Unterkünfte, Fahrten rekognoszieren
  • Das Programm der Entwicklung und den Fähigkeiten der Teilnehmenden anpassen
  • Eltern klar und rechtzeitig informieren: Programm, Ausrüstung, Verpflegung, Kosten, Dispensationen, besondere erzieherische oder medizinische Massnahmen, Erreichbarkeit, Notfallblatt usw.
  • Die Ausrüstung muss mit den Anforderungen und den Verhältnissen übereinstimmen
  • Fähiges Begleitpersonal mitnehmen, klar instruieren und überwachen
  • Klare und altersgemässe Anweisungen geben, Einhaltung regelmässig überprüfen
  • Kinder beobachten: Ängstlichkeit, Ermüdung, Mutproben, Überschätzung usw.
  • Auffällige Kinder besonders beaufsichtigen, gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen
  • Ärztliche Versorgung sicherstellen, Reiseapotheke, Notfallzettel, Handy
  • Angemessene Vorbereitung des Lagers mittels Rekognoszieren, Konsultationen von Wetterberichten, Lawinenbulletins usw.
  • Mit Schülern Lagerregeln vereinbaren und Schriftlich festhalten (Anschlagbrett im Lagerhaus)
  • Information der Eltern über die Lagerregeln
  • Alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen treffen
  • Pistenwahl mit Rücksicht auf das schlechteste Gruppenmitglied
  • Signale und Pistenabsperrungen beachten und respektieren

Die Schule haftet nicht für Unfälle ausserhalb des Schulbetriebs. Beispiel: Ein Schüler bricht sich auf der Skipiste, die er nach seinem Fahrkönnen und unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmassnahmen bewältigen kann, das Bein. Die Unfallversicherung deckt die Heilungskosten, die Schule wird aber nicht für allfällige weitere Aufwendungen aufkommen. Wenn der Lehrer aber eine offensichtlich zu schwere Piste wählt oder seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, sieht die Situation anders aus.

Obhutspflicht und Verantwortlichkeit von Lehrpersonen

Schliessen

Suchen Sie etwas?