Die Lehrkräfte haben gegenüber ihren Schulkindern eine Obhutspflicht und sind für die psychische und physische Unversehrtheit der ihnen Anvertrauten Kinder verantwortlich. Dies Verlangt potentielle Risiken und Gefahren zu erkennen, vorausschauend zu entschärfen und aktiv zu bekämpfen. Diese Verantwortlichkeit kann nicht delegiert werden. In Lagern haftet die Lehrperson für die Handlungen der Hilfsleiter in gleicher Weise, wie wenn er sie selber vorgenommen oder unterlassen hätte.
Für Schadenfälle bei schulischen Veranstaltungen während der obligatorischen Schulzeit, haftet der Schulträger. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lehrperson ist der Schulträger jedoch berechtigt auf die Lehrkraft Regress zu nehmen. Hat die Lehrperson Hilfskräfte beigezogen, so wird für eine mögliche Schadenersatzbeteiligung beurteilt, ob diesen gegenüber die Pflichten wahrgenommen wurden. Hierfür gelten folgende Kriterien:
Grundlegende Voraussetzungen für die Erfüllung der Obhutspflicht / Vorkehrungen für ein Schneesportlager
Die Schule haftet nicht für Unfälle ausserhalb des Schulbetriebs. Beispiel: Ein Schüler bricht sich auf der Skipiste, die er nach seinem Fahrkönnen und unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmassnahmen bewältigen kann, das Bein. Die Unfallversicherung deckt die Heilungskosten, die Schule wird aber nicht für allfällige weitere Aufwendungen aufkommen. Wenn der Lehrer aber eine offensichtlich zu schwere Piste wählt oder seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, sieht die Situation anders aus.